Wer bezahlt die Schäden an der alten Mietwohnung, wenn ich umziehe?

Schaden Mietwohnung

Bei Umzügen drängt oft die Zeit. So muss der Vormieter im Kanton Zürich die Wohnung bis spätestens um 12 Uhr des ersten Monats räumen. Bei einem nahtlosen Übergang stehen die neuen Mieter unter Umständen bereits einige Stunden später vor der Tür. Darum rät Thomas Oberle, Jurist beim Hauseigentümerverband, dass der Vermieter das Mietobjekt bereits vor der Übergabe begutachtet, um allfällige grössere Renovationsarbeiten frühzeitig in Auftrag geben zu können.

Normale versus übermässige Abnutzung

Rechtlich ist klar geregelt, wer für Ausbesserungen bezahlt. Dabei spielt sowohl die Ursache des Schadens wie auch die Lebensdauer des Gegenstandes eine Rolle. Für letzteres haben der Hauseigentümer- und Mieterverband gemeinsam eine Tabelle erstellt, welche die voraussichtliche Lebensdauer von Einrichtungen festhält. Entscheidend ist die Ursache des Schadens. «Bei einer normalen Abnutzung trägt der Eigentümer die gesamten Kosten für die Erneuerung oder den Ersatz», so Thomas Oberle. «Erst bei einer übermässigen Abnutzung kann der Mieter zur Kasse gebeten werden.»

Ein abgetretener Boden gilt als normale Abnutzung, Brandlöcher und Weinflecken sind hingegen übermässige Abnutzung.

Abdrücke von Möbel auf einem Spannteppich oder die ungleichmässige Ausbleichung der Wand, durch aufgehängte Bilder, sind alles Beispiele einer normalen Abnutzung. Eine übermässige Abnutzung ist etwa die starke Beschädigung eines Parketts durch Haustiere oder Nikotinablagerungen an Wänden. Doch auch in solchen Fällen tragen Mieter selten die gesamten Kosten.

Lebensdauer der Gegenstände ist entscheidend

Ist ein Schaden aufgrund übermässiger Abnutzung entstanden, stellt sich die Frage, ob der Gegenstand repariert oder erneuert werden muss. Für die Reparatur trägt der Mieter in der Regel die gesamten Kosten. Bei einer Erneuerung entscheidet die Lebensdauer über den Anteil, an dem sich der Mieter beteiligt. Je nachdem welche Ausbesserungen notwendig sind, kommt es zu einer Mischrechnung. Thomas Oberle erläutert ein Beispiel: «Der Mieter verursachte einen Wasserschaden auf dem Parkettboden, der vor fünf Jahren neu verlegt wurde. Durch das Ersetzen von einzelnen Klötzchen kann der Boden repariert werden. Die Kosten dafür muss der Mieter vollumfänglich berappen. Aufgrund der neuen Klötze sieht der Boden ungleichmässig aus und muss komplett abgeschliffen werden. Der Abschliff ist laut Lebensdauertabelle nach zehn Jahren fällig. Da der Boden vor fünf Jahren verlegt wurde, trägt der Mieter nur noch 50 Prozent der Kosten.»

Ist die Lebensdauer abgelaufen, bezahlt der Mieter nichts. Auch dann nicht, wenn der Parkettboden bei Mietantritt in einwandfreiem Zustand war, jedoch nach kurzer Mietdauer komplett zerkratzt ist und abgeschliffen werden muss. Entscheidend ist also immer, wann der Gegenstand zuletzt ersetzt wurde und nicht wie lange sich ein Mieter in der Wohnung oder dem Haus aufhielt. Damit der Eigentümer die Zahlung einfordern kann, muss er belegen können, wann etwas erneuert wurde.

Nagellöcher sollte die Fachperson vermachen, denn eine Nachbesserung von schlecht gefüllten Löchern muss der Mieter berappen.

Fotos im Übergabeprotokoll helfen

Thomas Oberle empfiehlt ausserdem dem Antrittsprotokoll Fotos hinzuzufügen. So kann der Vermieter beweisen, wie das Objekt beim Mietbeginn aussah. Das kommt auch dem Mieter zugute, denn auf Bildern lassen sich bereits vorhandene Schäden bestens festhalten. Stellt der Eigentümer bei der Wohnungsrücknahme einen Mangel fest, gilt es schnell zu handeln: Innerhalb drei Tage nach der Rückgabe muss der Mieter mittels Einschreiben nachgerügt werden, wenn er die Unterschrift im Rückgabeprotokoll verweigert. «Dieses enthält neben der ausführlichen Beschreibung des Schadens, auch wer für diesen verantwortlich ist sowie die Art und Weise, wie der Mängel behoben wird», so Oberle. Die Protokolle dienen beiden Parteien bei der Klärung von etwaigen Schäden, damit der Umzug stressfrei über die Bühne geht.

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